Darstellerische Tätigkeiten eines Opernchormitglieds sind als Sonderleistungen iSd. § 4 Abs. 2 NV Chor nach § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor sondervergütungspflichtig, wenn dabei eine andere Individualität als bei der Chorleistung dargestellt wird (Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c zu § 11 Abs. 2 NV Chor). Daß mit der darstellerischen Tätigkeit eine erhebliche körperliche Anstrengung für das Opernchormitglied verbunden ist, reicht für die Sondervergütungspflicht nicht aus..