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Tanzdarbietung als Kulturaustausch kein Erlassgrund

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, I R 98/05 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:EStG, FGO
Schlagworte:Erlass von Einkommensteuer ausländischer Künstler, Tanzdarbietung als Kulturaustausch kein Erlassgrund, Umdeutung und Auslegung der Bestimmung des Adressaten einer Verwaltungsentscheidung, Auslegung von Verwaltungsanweisungen
Stichwort:Tanzdarbietung als Kulturaustausch kein Erlassgrund
Leitsatz:Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommensteuer nicht gemäß § 50 Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten Ensembles erzielt worden sind. Als "solistisch besetztes Ensemble" in diesem Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist.
Volltext: BFH - Beschluss, I R 98/05




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