Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis an der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes und überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Tankstellenbetreiber.
Die textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen und die besagten Emissionen nach Nr. 2.4 der TA-Luft 1986 abzuleiten sind, kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden. Die textliche Festsetzung, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine Schwingungen und Erschütterungen ausgehen, die sich schädlich auf Menschen und Gebäude auswirken können, wobei die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhalten sind, kann nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet getroffen werden, wenn damit mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde gegliedert werden. Die Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann auch in Beziehung zu faktischen Gewerbegebieten erfolgen. Zum Ausschluss von selbständigen Tankstellen und selbständigen Lagerplätzen aus einem Gewerbegebiet.
Einzelfall, in welchem die Festsetzung eines Grünstreifens zur Ortsrandeingrünung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft ist, weil mittel- bis langfristig im Anschluss an das beplante Gebiet ein weiteres Baugebiet erschlossen werden soll und für diese Erschließung im angegriffenen Bebauungsplan bereits eine Erschließungsstraße festgesetzt wurde.