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HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2796/01 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:HVwVfG
Schlagworte:Flughafen, Gesundheitsgefährdung, Lärmschutz, Nachtruhe, Passiv, Planfeststellung, Schutzauflage, Tagschutz, Verkehrsflughafen, Widerruf
Stichwort:Tagschutz
Leitsatz:1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung des bis heute unveränderten Start- und Landebahnsystems gedeckt.

2. Gegenüber einem planfestgestellten Verkehrsflughafen kommen für durch Fluglärm Betroffene unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HVwVfG Planergänzungsansprüche in Betracht, mit denen in erster Linie verbesserter baulicher Schallschutz an Gebäuden, wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld durchgesetzt werden kann.

3. "Aktiver" Lärmschutz in Form von Einschränkungen des Flughafenbetriebs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.).

4. Durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäuden kann grundsätzlich auch solcher (Flug- oder Boden-)Lärm zur Nachtzeit, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinneren) so weit verringert werden, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen und deshalb ein Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung nicht als ultima ratio erforderlich ist.

5. Dies gilt entsprechend auch für Räume, in denen sich Menschen am Tage aufzuhalten pflegen. Wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen kommt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr primär ein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung in Geld, unter Umständen sogar auf Übernahme des Grundstücks durch den Flughafenbetreiber, in Betracht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 2796/01




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