1. Das wiederholte und zahlreiche Anbringen von sog. Tags (Graffitis) mit sexistischen Motiven durch einen Schüler in der Schule an mehreren Orten kann die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform rechtfertigen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem solchen Fall ist auf den vollen (Auffang-)Wert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.