1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
3. Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.
Leitsatz: Zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes im Fall des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung für vom Verurteilten nach § 56 f Abs. 3 S.2 StGB erbrachte Leistungen, wenn sich seit der Verurteilung die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschneidend verändert oder die Einkünfte des Verurteilten sich allein aus strafbaren Tun ergeben haben.