JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Tagessatz
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Stichwort: | Tagessatz |
| Leitsatz: | Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 394/08 | |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung |
| Stichwort: | Tagessatz |
| Leitsatz: | Die Entscheidung befasst sich mit Urlaubsentgelt- sowie Restansprüchen auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers, der die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der pro Urlaubstag bzw. Arbeitsunfähigkeitstag zu zahlenden Vergütung auf kalendertäglicher Basis, also Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage, beanstandet. Der in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommende Tarifvertrag verteilt die Wochenarbeitszeit nicht auf Arbeitstage auf, sondern sieht ein Schichtmodell mit regelmäßig unbezahlten Freischichten vor und sieht sowohl für die urlaubstägliche wie auch für die krankheitstägliche Vergütung den Betrag von Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage vor. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 974/08 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, SGB VIII |
| Schlagworte: | Kindergeldanspruch für Pflegekinder, Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu Erwerbszwecken, Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie als sonstiger betreuter Wohnform nach § 34 SGB VIII, Pflegegelder nach § 33 SGB VIII, Steuerrechtliche Tatbestandswirkung der sozialrechtlichen Einordnung |
| Stichwort: | Tagessatz |
| Leitsatz: | 1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen. |
| Volltext: BFH - Urteil, III R 92/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG 1990, GG, EMRK |
| Schlagworte: | Rechtliche Bedeutung einer von einer obersten Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffenen Bleiberechtsregelung, Rechtliche Bedeutung einer vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 (AuslG 1990) getroffenen Bleiberechtsregelung, Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als strikter Versagungsgrund im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen, Positive Integrationsprognose i.S.d. § 104a Abs. 2 AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Strafe in Höhe der doppelten Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG, Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG durch eine Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers, Maßgebliche Prüfungsaspekte i.R.d. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers |
| Stichwort: | Tagessatz |
| Leitsatz: | 1. Einer Bleiberechtsregelung, die eine oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, wenn das zwingend erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nicht hergestellt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies gilt auch für Regelungen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 getroffen worden sind. 2. Bei der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund dar. 3. Die nach § 104a Abs. 2 AufenthG erforderliche positive Integrationsprognose kann bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, in aller Regel nicht getroffen werden. 4. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 5. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist - neben anderen Aspekten der Verwurzelung - nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 40.07 | |
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