Die Entscheidung befasst sich mit Urlaubsentgelt- sowie Restansprüchen auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers, der die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der pro Urlaubstag bzw. Arbeitsunfähigkeitstag zu zahlenden Vergütung auf kalendertäglicher Basis, also Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage, beanstandet. Der in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommende Tarifvertrag verteilt die Wochenarbeitszeit nicht auf Arbeitstage auf, sondern sieht ein Schichtmodell mit regelmäßig unbezahlten Freischichten vor und sieht sowohl für die urlaubstägliche wie auch für die krankheitstägliche Vergütung den Betrag von Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage vor.
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
1. Einer Bleiberechtsregelung, die eine oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, wenn das zwingend erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nicht hergestellt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies gilt auch für Regelungen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 getroffen worden sind.
2. Bei der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund dar.
3. Die nach § 104a Abs. 2 AufenthG erforderliche positive Integrationsprognose kann bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, in aller Regel nicht getroffen werden.
4. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
5. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist - neben anderen Aspekten der Verwurzelung - nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen.
1. Ein abgeschobener Ausländer, der selbst für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen wird, kann jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen. Fragen, die bereits rechtskräftig entschieden sind, sind dabei allerdings nicht mehr zu prüfen.
2. Es bestehen erhebliche Bedenken, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kostenhaftung bei Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) entwickelte Rechtsprechung - wonach in atypischen Fällen nach Ermessen zu entscheiden ist, ob der Verpflichtete zu den Kosten herangezogen wird - auf die Heranziehung des Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG (früher §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 4 AuslG) zu übertragen.
Jedenfalls liegt ein atypischer, ggf. zur Ermessensbetätigung nötigender Fall nicht schon dann vor, wenn die Kostenforderung sehr hoch und der Betroffene nicht leistungsfähig ist. Insoweit ist der Pflichtige auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stundung oder einen Erlass nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu beantragen.
Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt) führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.
Bei Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers über Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB I zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II in der Regel nicht in Betracht.
1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
2. Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, so darf sich der Arbeitnehmer nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.
Die Tagessatzhöhe ist bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge (unentgeltliche Wohnung und Verpflegung) festzusetzen. Besonders engen finanziellen Verhältnissen ist durch eine angemessene Reduzierung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.
Schützenswertes Vertrauen der Normunterworfenen kann von vornherein nicht entstehen, wenn sich die tarifvertragsschließenden Parteien bereits in der betreffenden tarifvertraglichen Regelung selbst den rechtzeitigen Eintritt in neue Verhandlungen für den Fall vorbehalten, dass in Anbetracht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Erfüllung der vorgesehenen finanziellen Leistungen ganz oder teilweise nicht möglich sein sollte.
Die für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt auch bei einem sog. Zugriffsdelikts neben der Schwere des Dienstvergehens eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469).
Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind.
Die Rechtslage seit 1. April 2003 unterscheidet sich damit von dem bis dahin geltenden früheren Rechtszustand. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. stellte seinerzeit allein darauf ab, ob ein Betroffener wegen bestimmter, im Einzelnen genannter strafrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen rechtskräftig verurteilt wurde. Hierunter fiel nach VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.
Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.
Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.
2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.
3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.
4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).
Ein ehrenamtlicher Richter, dessen Mitwirkung an einem anberaumten Gerichtstermin besonders hohe Entschädigungskosten wegen einer notwendigen beruflichen Vertretung verursachen würde, ist verpflichtet, das Gericht im Vorwege unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten.
Vertretungskosten können, wenn sie aus dem Rahmen fallen (hier: 920,-- Euro), die Verhinderung des ehrenamtlichen Richters begründen.
Mit Erreichen des Ruhestandsalters entfällt zwar grundsätzlich nicht der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe, doch kann deren Zweck nicht mehr darin bestehen, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln. Soweit aus therapeutischen Gesichtspunkten eine Beschäftigung im organisatorischen Zusammenhang einer Werkstatt auch über das 65. Lebensjahr hinaus als geboten erscheint, kann dies im Wege der Eingliederungshilfe nur unter einem Konzept erfolgen, das dem Charakter einer (unentgeltlichen) Ruhestandsbeschäftigung Rechnung trägt.
Zuschüsse der Krankenkasse zur stationären Sterbebegleitung in einem Hospiz sind so zu bemessen, dass unter bestimmungsgemäßer Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger möglichst kein Eigenanteil des Versicherten entsteht.
Monatliche Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe sind nicht als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ZPO anzusehen, sondern aus dem zugebilligten Selbstbehalt zu erbringen.
Die Weitergeltung einer vereinbarten Vergütung nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII setzt eine wirksame Leistungsvereinbarung voraus.
Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.
Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.
Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).