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Tagessaldo

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 406/06 vom 04.01.2008

Der spezielle anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Auch die Verbuchung von Zahlungseingängen durch die Gläubigerbank stellt eine solche Rechtshandlung dar.

Die Sicherung eines Anspruchs durch Schaffung einer Aufrechnungslage kann auch dann inkongruent im Sinne des § 131 InsO sein, wenn der Anfechtungsgegner die Erfüllung seines Anspruchs hätte verlangen können. Die kontoführende Bank hat im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses keinen Anspruch auf Gutschriften, die beim zukünftigen Insolvenzschuldners zum Erwerb eines positiven Saldos führen.

Der als inkongruent zu behandelnde Fall, in dem eine Bank eine Gutschrift auf einem nicht-debitorischen Konto des Schuldners zur Aufrechnung mit einem Negativsaldo auf einem anderen Konto des gleichen Schuldners benutzt, steht im Ergebnis dem Fall gleich, in dem die Bank das Guthaben auf einem nicht-debitorischen Konto zur Aufrechnung mit einer vom Kontokorrentverhältnis unabhängigen eigenen Schadensersatzforderung verwenden will.

Mit Beendigung eines Girovertragsverhältnisses erlangt der Kontoinhaber einen vertraglichen Auszahlungsanspruch, bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen daneben nicht.

BGH – Urteil, I ZR 87/04 vom 11.01.2007

Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 946/06 B vom 24.11.2006

Dem Arbeitnehmer, auf dessen Leben eine Direktversicherung unter Einräumung eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts abgeschlossen ist, steht in der Insolvenz seines Arbeitgebers auch dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn die im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen sind. Der Zweck dieses Vorbehalts entfällt in der Insolvenz (vgl. BGH 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 und BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung).

BGH – Urteil, IX ZR 154/03 vom 19.01.2006

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.

BGH – Urteil, XI ZR 152/04 vom 21.06.2005

Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.

BGH – Urteil, IX ZR 39/03 vom 22.01.2004

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.

Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.

Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.

BGH – Urteil, IX ZR 152/00 vom 15.01.2004

Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.

Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.

Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.

BGH – Urteil, II ZR 74/00 vom 07.10.2002

Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten Pfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten eines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rechnung.

BGH – Urteil, XI ZR 218/01 vom 25.06.2002

a) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgirokontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kontoführenden Kreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen börsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsentermingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auch im Rahmen eines eingeräumten Überziehungskredits, debitorisch wird.

b) Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermingeschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbindlich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind.

c) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Oder-Kontos kann Börsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsentermingeschäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen. Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto nicht unverbindlich.

d) Einzahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grundsätzlich keine Leistungen zur Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten, auf dem Konto verbuchten Börsentermingeschäften. Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann ausnahmsweise Erfüllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der Kontoauflösung erfolgt.

BGH – Urteil, IX ZR 223/01 vom 07.03.2002

Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.

Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.

Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.

Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 63/99 vom 27.07.2000

Fallen bei einer Überweisung Kontonummer und -inhaber auseinander, kommt es auf den Namen des Empfängers an.

SchlHOLG, 5. ZS, Urteil vom 27. Juli 2000, - 5 U 63/99 -

BGH – Urteil, II ZR 273/98 vom 29.11.1999

GmbHG § 64 Abs. 2

a) Für den Beginn des mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrten Zahlungsverbots gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG genügt die für ihn erkennbare Überschuldung (oder Zahlungsunfähigkeit) der GmbH. Die Beweislast für fehlende Erkennbarkeit trifft den Geschäftsführer.

b) Der von dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlaßte Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH ist grundsätzlich als eine zur Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG führende "Zahlung" (an die Bank) zu qualifizieren.

BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98 -
OLG Celle
LG Stade

BGH – Urteil, IX ZR 164/98 vom 11.03.1999

KO § 46 Satz 2

Gelangt der Erlös aus der Veräußerung massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters, so unterliegt er der Ersatzaussonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkennung stattgefunden haben (Abweichung von BGHZ 58, 257 ff).

BGH, Urt. v. 11. März 1999 - IX ZR 164/98 -
OLG Köln
LG Aachen

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 19/08 vom 13.11.2008

BGH – Urteil, XI ZR 306/04 vom 24.01.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 79/05 vom 21.12.2005

OLG-KOELN – Urteil, 12 U 95/01 vom 18.04.2002

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 1 U 53/01 vom 13.11.2001

OLG-KOELN – Urteil, 13 U 244/00 vom 18.07.2001


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