1. Zur Rückforderung rechtswidrig bewilligten Tagespflegegeldes
2. Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der nachgewiesenen Pflegeperson zu
3. Der Personensorgeberechtigte hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des jugendhilferechtlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, der von ihm im Wege der Verpflichtungsklage - feststellender Verwaltungsakt - geltend gemacht werden kann
4. Zur Eignung einer vom Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Tagespflegeperson