1) Im Hinblick auf eine etwaige Ungeeignetheit wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zumindest dann rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum festgestellt hat. Die Gutachtensanordnung setzt aber nicht voraus, dass ein solcher Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg detailliert belegt ist.
2) Tagebuchaufzeichnungen eines Dritten, die Auskunft über den Cannabiskonsum eines im Fahrerlaubnisverfahren Beteiligten geben, können von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet wird, verwertet werden.