Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten, ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen einer gegenüber der beim selben Arbeitgeber als Beamtin in derselben Behörde beschäftigten Ehefrau während der Arbeitszeit und auf einem Behördenparkplatz begangenen Tätlichkeit kann unwirksam sein, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Auch eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kann in einem solchen Fall unwirksam sein, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der künftigen Vertragsbindung zumutbar ist.