1. Es rechtfertigt einen arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, wenn der Arbeitnehmer in einem Dienstgespräch von seiner Vorgesetzten im Beisein Dritter verbal und mittels einer Schere bedroht und durch einen Schlag auf den Kopf tätlich beleidigt wird und der Arbeitgeber sich nicht alsbald und in angemessener Form von dem Verhalten der Vorgesetzten distanziert.
2. Eine solche rechtzeitige und angemessene Distanzierung liegt nicht mehr vor, wenn diese erst aufgrund einer vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erfolgt, nachdem der Arbeitgeber zuvor den Vorfall trotz Vorhandensein neutraler Zeugen ohne eigene Sachaufklärung bestritten hatte.