1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.
1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
2. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Zahnarzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -).
3. Mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten wird keine besondere berufliche Qualifikation behauptet. Die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten lässt daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt.
4. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt nur vor, wenn die berufliche Praxis des Zahnarztes einen quantitativen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich aufweist. Das setzt voraus, dass derartige Behandlungsfälle in seiner Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und gehäuft auftreten und dass der Zahnarzt auch einen nennenswerten Anteil seines Umsatzes aus ihnen zieht.
5. Zur Frage des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Heilberufe-Kammer, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch das private Wettbewerbsrecht zu beachten. Diese Pflicht kann jedenfalls nicht dazu führen, der Kammer jegliche Veränderung der berufsrechtlichen Werberegeln allein deshalb zu verbieten, weil das Publikum an das bisherige Regelwerk gewöhnt ist, eine Rechtsänderung daher zunächst zu Irritationen und Verwechslungen führen kann.
1. Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung von fünf Richtern.
2. Zur Frage, ob nicht weitergebildeten Zahnärzten durch die Berufsordnung erlaubt werden darf, mit der Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" und/oder "Interessenschwerpunkten" auf Gebieten zu werben, für die eine geregelte Weiterbildung vorgesehen ist.
1. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.
2. Es stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des in einem Gebiet weitergebildeten Zahnarztes dar, wenn diese dadurch tatsächlich weitgehend entwertet wird, dass anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben.
3. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg regelt in seinen Vorschriften über die Weiterbildung abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt seine allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Das Gesetz legt damit zugleich fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen.
4. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg ermächtigt die Landeszahnärztekammer nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben.