Bei einem Ausländer, der wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wiederholt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und dabei zuletzt zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, begründet der Umstand, dass er sich nicht an gewaltsamen Aktionen der verbotenen Organisation (hier: PKK bzw. ERNK) beteiligt hat, keine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.