1. Die Frage, ob der Beamtenbewerber wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS bestehende Eignungszweifel ausgeräumt hat, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
2. Bei erheblichem Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Tätigkeit kann diese nur in besonders gravierenden Fällen für mangelnde Eignung herangezogen werden.
1. Zur Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe wegen einer Tätigkeit für das MfS.
2. Die Verwaltungsgerichte haben die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides auch dann am Maßstab des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG zu prüfen, wenn sich die Behörde zur Begründung des Bescheides ausschließlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG i.d.F. vom 17.12.1992 (SächsGVBl. S. 615) gestützt hat.
3. Die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe ist rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtswidrig, wenn sich schon aus den Angaben des Bediensteten vor seiner Ernennung ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages ergibt, der Dienstherr den Bediensteten dennoch zum Beamten auf Probe ernennt und die persönliche Belastung des Betroffenen durch neu bekannt gewordene Umstände nicht in einem anderen Licht erscheint.
1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Post-dienstzeit ausgeschlossen. Um eine Tätigkeit für das MfS handelte es sich in der Regel nicht, wenn der Angestellte in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dem MfS Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilte. Der Angestellte handelte in einem solchen Fall "für" seinen Arbeitgeber, aber nicht "für" das MfS.
2. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung obliegt dem Arbeitgeber. Existiert in noch vorhandenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR nur eine karteimäßige Erfassung des Angestellten als IMS mit einem Decknamen, kann dies darauf hindeuten, daß der Angestellte eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Beruft sich der Arbeitgeber unter Hinweis auf diese Erfassung darauf, daß nach den Richtlinien des MfS ein Deckname in der Regel erst nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vergeben worden sei, und benennt er als Beweis für die Behauptung, der Angestellte habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, den Führungsoffizier, dem gegenüber die Verpflichtung erfolgt sein soll, als Zeugen, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
Aktenzeichen: 6 AZR 618/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 618/96 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 1 Ca 2761/94 -
Urteil vom 14. September 1995
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 731/95 -
Urteil vom 09. Mai 1996
1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
a) In objektiver Hinsicht genügt jede Tätigkeit für das MfS. Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).
b) In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Angestellte bewußt und gewollt tätig geworden ist, mag die Tätigkeit (z.B. Erteilung einer Auskunft) aus der Sicht des Angestellten auch für das MfS unbedeutend gewesen sein. Darauf, daß der Angestellte die Absicht hatte, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kommt es nicht an.
2. Beruft sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber für den Zeitpunkt, bis zu dem die Tätigkeit dauerte, auf das Datum eines in der Gauck-Akte enthaltenen Abschlußberichts des MfS, aus dem sich ergibt, daß die Erfassung des Angestellten als MfS-Mitarbeiter an diesem Tag endete, ist der Angestellte dafür, daß seine Tätigkeit für das MfS bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte, darlegungs- und beweispflichtig.
3. Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, die vor einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, die nach Nr. 1 Buchst. a nicht berücksichtigungsfähig ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich des Leitsatzes 3. wird auf das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) hingewiesen.
Aktenzeichen: 6 AZR 360/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 360/96 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
Urteil vom 23. August 1995
- 11 Ca 4491/95 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 12. März 1996
- 7 Sa 1059/95 -
Eine Verpflichtung zu informeller Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit ist im Zweifel als in dem Zeitpunkt beendet anzusehen, in dem der Anlaß wegfiel, aus dem sie erklärt worden war. Behauptet der Arbeitgeber, die Verpflichtung habe nach diesem Zeitpunkt fortbestanden, oder sie habe sich auf weitere Gegenstände erstreckt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer "Tätigkeit für das MfS" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 360/96, hinsichtlich der Voraussetzungen einer der Tätigkeit gleichstehenden "Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 300/96 (beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 507/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 507/96 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
Urteil vom 11. Oktober 1995
- 4 Ca 1284/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
Urteil vom 11. Juni 1996
- 8 Sa 751/95 -