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Täteridentifizierung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 700/08 vom 10.11.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Beweiswürdigung, Anforderungen
Stichwort:Täteridentifizierung
Leitsatz:Der Tatrichter darf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Radar- oder Messfotos verweisen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht selbst überprüfen kann, inwieweit diese zur Identifizierung des Betroffenen geeignet sind. Bestehen bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können. Solche Angaben sind erforderlich, wenn es sich bei den in Bezug genommenen Fotos um Papierausdrucke bzw. Computervergrößerungen handelt und diese unscharf und kontrastarm sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 700/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 391/08 vom 05.06.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Beweiswürdigung, Anforderungen
Stichwort:Täteridentifizierung
Leitsatz:Zur Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 391/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 226/08 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Bezugnahme, Anforderungen, Urteilsgründe, Sachverständigengutachten
Stichwort:Täteridentifizierung
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auch auf ein Sachverständigengutachten stützt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 226/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 757/07 vom 26.11.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Bezugnahme, Anforderungen, Urteil
Stichwort:Täteridentifizierung
Leitsatz:Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine "in Augenscheinnahme" stattgefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 757/07


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