Soweit der Tatrichter von der erleichterten Möglichkeit der Verweisung nach §§46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Gebrauch macht, kann auf Grund einer Vielzahl präzis mitgeteilter individueller Merkmale davon ausgegangen werden, dass das Foto zur Identifizierung hinreichend geeignet ist.