§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt begegnet.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, wenn das Berufungsgericht trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt wie das Amtsgericht. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, seine Rechtsfolgenentscheidung eingehend zu begründen.
Zur Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB bei Schadenswiedergutmachung, die über die Höhe des angerichteten Schadens hinausgeht.