Die wortwörtliche oder geringfügig umformulierte Übernahme kompletter Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate und die Übernahme fremder Formulierungen handelt, stellt einen Täuschungsversuch dar, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II die Note "ungenügend" rechtfertigt.