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tägliche Arbeitszeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 3 TaBV 12/07 vom 29.02.2008

Rechtsgebiete:AÜG, BGB, BetrVG
Schlagworte:Entleiherbetrieb, Leiharbeitnehmer, Mitbestimmungsrecht, Verleiherbetrieb, tägliche Arbeitszeit
Stichwort:tägliche Arbeitszeit
Leitsatz:1. Ob bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, welche Leiharbeitnehmer betreffen, die Zuständigkeit des Betriebsrates bei dem Entleiher oder derjenige beim Verleiher gegeben ist, hängt davon ab, ob dem Vertragsarbeitgeber oder dem Entleiherbetrieb die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zusteht.

2. Die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit liegt in der Entscheidungshoheit des Vertragsarbeitgebers und betrifft mithin den Zuständigkeitsbereich des dortigen Betriebsrates und nicht des Betriebsrates beim Entleiherbetrieb.

3. Ob der vorstehende Regelungsinhalt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt, bleibt unentschieden.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 TaBV 12/07



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 2736/01 vom 18.04.2002

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:zeitlich befristete Maßnahmen, Branddirektion, Entlastung, Einsatzdienst, Mehrdienstleistung, Ausgleichszeit, Rufbereitschaft, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsgefahr, Generalklausel, soziale Angelegenheiten, tägliche Arbeitszeit, Dienstbereitschaften, alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen, Auffangtatbestand
Stichwort:tägliche Arbeitszeit
Leitsatz:1. Liegt keiner der in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände vor, so kann gleichwohl der allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt sein. Im Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung jedoch nur, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den im Beispielkatalog geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.

2. Die zeitlich befristete, aber als "Probelauf" gedachte Anordnung einer Branddirektion, für Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen während bestimmter Uhrzeiten Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern, mit dem Ziel, aufgelaufene Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unterliegt nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" der Mitbestimmung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 2736/01


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