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Tabaksteuer

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, VII B 19/98 vom 09.07.1998

Rechtsgebiete:FGO, ZPO
Stichwort:Tabaksteuer
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, VII B 19/98



BFH – Beschluss, VII B 94/98 vom 09.07.1998

Rechtsgebiete:FGO, ZPO, UStG, TabStG
Stichwort:Tabaksteuer
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, VII B 94/98

BFH – Beschluss, VII B 31/98 vom 04.06.1998

Rechtsgebiete:ZPO, FGO, BGB, BSHG
Stichwort:Tabaksteuer
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, VII B 31/98

EUGH – Urteil, 240/82 vom 10.12.1985

Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17/62 vom 06.02.1962, Tabaksteuergesetz
Schlagworte:1. WETTBEWERB - KARTELLE - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - VEREINBARUNG , DIE FÜR DEN MARKT EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS GILT , SICH JEDOCH AUF EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDES ERZEUGNIS BEZIEHT ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ) 2. WETTBEWERB - GELDBUSSEN - VERBOT DER AUFERLEGUNG VON GELDBUSSEN FÜR HANDLUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER ANGEMELDETEN VEREINBARUNG BEGANGEN WERDEN - NICHTANMELDEBEDÜRFTIGE UND NICHT ANGEMELDETE VEREINBARUNG - UNANWENDBARKEIT ( VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A ) 3. HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 190 )
Stichwort:Tabaksteuer
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN , DIE NUR FÜR DEN MARKT DIESES MITGLIEDSTAATS GILT , BERÜHRT , AUCH WENN DURCH SIE KEINE HANDELSSCHRANKEN ERRICHTET WERDEN , DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELSVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG , SOFERN SIE SICH , SEI ES AUCH NUR TEILWEISE , AUF EIN ERZEUGNIS BEZIEHT , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE BETEILIGTEN DAS ERZEUGNIS VON EINEM UNTERNEHMEN ERHALTEN HABEN , DAS DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRT WIE SIE.

2. DAS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 VORGESEHENE VERBOT DER AUFERLEGUNG VON GELDBUSSEN GILT NUR FÜR TATSÄCHLICH ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN. SELBST WENN ALSO EINE VEREINBARUNG DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 GEDECKT IST , WONACH BESTIMMTE VEREINBARUNGEN AUCH OHNE VORHERIGE ANMELDUNG FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN , DARF DIE KOMMISSION DEN DARAN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GELDBUSSEN AUFERLEGEN , DA DIESE VEREINBARUNG NICHT ANGEMELDET WORDEN IST.

3. DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZWAR MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND DABEI DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH BEI EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE VON DEN BETEILIGTEN WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS VORGEBRACHT WURDEN.
Volltext: EUGH - Urteil, 240/82


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