Die durch Art. 1 Abs. 1 LV gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit von Lehrern wird durch das im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz angeordnete Rauchverbot in Schulen in verfassungsgemäßer Weise eingeschränkt.
Die durch Art. 1 Abs. 1 LV gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit von Lehrern wird durch das im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz angeordnete Rauchverbot in Schulen in verfassungsgemäßer Weise eingeschränkt.
Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette gemäß § 4 Abs. 2 TabStG ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware ("Schmuggelware") mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat.
2. Werden aus einem Drittland stammende unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, ist der Verbringer gemäß § 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, über die Zigaretten unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21 TabStG) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die Zigaretten zu keinem Zeeitpunkt legal in dem anderen Mitgliedstaat befunden haben.
1. Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte-- auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).
2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980, wonach die Tabaksteuerschuld infolge der Nichtverweisung auf die zollrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld bei einer Einziehung der tabaksteuerpflichtigen Ware nicht erlosch, verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern war durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.
3. Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten zurück (sog. "agent provocateur"), liegt darin ein besonderer Umstand, der zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen kann (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).
4. Dem Anspruch auf Erlass/Erstattung des Hauptverpflichteten eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 steht das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner zollrechtlichen Pflichten aus dem Versandverfahren bedient hat, nicht entgegen. Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit (Änderung der Rechtsprechung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).
1. § 2 Abs.2 Nr.2 TabakStG ist keine Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
2. Die Herstellerin von Tabakwaren handelt nicht unlauter, wenn sie im Einklang mit der Rechtsauffassung der Steuerzeichenstelle und der ihr bekannten rechtlichen Auffassung des Bundesfinanzminsteriums zu einem Vorreiterprodukt ( "West Single Packs") ein vergleichbares eigenes Tabakprodukt als Feinschnitt und nicht als Zigarette versteuert und vertreibt.
1. § 2 Abs.2 Nr.2 TabakStG ist keine Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
2. Die Herstellerin von Tabakwaren handelt nicht unlauter, wenn sie im Einklang mit der Rechtsauffassung der Steuerzeichenstelle und des Bundesfinanzministeriums ein bestimmtes Tabakprodukt als Feinschnitt und nicht als Zigarette versteuert und vertreibt.
1. Zum erforderlichen Inhalt der Anklageschrift, mit der dem Beschuldigten eine Steuerhehlerei zur Last gelegt wird.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat.
Zu den "sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes" entstandenen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Natürliche oder juristische Personen können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.
Von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 zur Änderung der Richtlinien 92/79, 92/80 und 95/59 hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, der die Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 ändert, und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10, der in Bezug auf die Frist für die Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 eine Ausnahme zugunsten Deutschlands vorsieht, nicht individuell betroffen ist eine Firma, die in Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, und in Drittländern Erzeugnisse herstellt und vermarktet, die zuvor für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes nach der Begriffsdefinition in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 als Zigarren oder Zigarillos galten und nach der neuen Änderungsrichtlinie 2002/10 fortan als Zigaretten anzusehen sind, deren Verkauf einem Mindestsatz der Verbrauchsteuer unterliegt, der erheblich höher ist als der für Zigarren und Zigarillos.
Die klagende Firma ist von diesen Bestimmungen der Richtlinie 2002/10 nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der die betroffenen Erzeugnisse herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos sind nicht nur die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse berührt, sondern auch alle im Vertrieb dieser Erzeugnisse tätigen Wirtschaftsteilnehmer sowie diejenigen, die diese Erzeugnisse konsumieren. Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Erstellung eines generellen Rechtsakts berücksichtigt, dass dieser Rechtsakt für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern größere wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, reicht allein nicht aus, um diese Wirtschaftsteilnehmer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, wenn feststeht, dass der Rechtsakt sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer auf dem fraglichen Markt betrifft.
( vgl. Randnrn. 43-47, 51, 54 )
2. Der Umstand, dass ein Ersuchen nach Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über die Gültigkeit eines generellen Gemeinschaftsrechtsakts nicht wirksam wäre, kann keine durch Richterrecht erfolgende Änderung des mit den Artikeln 230 EG, 234 EG und 241 EG geschaffenen Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Ein solcher Umstand erlaubt es nicht, eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig zu erklären, die nicht den Tatbestand des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt.
Der in eine Organisation eingebundene Transporteur, der Zigaretten von einem Zwischenlager zum Bestimmungsort schmuggelt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, aber nicht den der Steuerhehlerei.
1. Die nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 Rs. C-365/98 (EuGHE 2000, I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende Mindestbetragsregelung ("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht angewendet werden.
2. Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem Ergebnis führt.
3. Ist einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum Ausdruck kommen.
1. Zum Beginn des Laufs der Ausschlußfristen nach Artikel 6 AG-NTS (Nato-Truppenstatut) und der Hemmung durch Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren.
2. Pflichten staatlicher Ermittlungsbehörden dienen der Klärung von Straftaten, der Feststellung der Verantwortlichen (Täter) und der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs; sie haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zugunsten der Tatopfer.
Informations-, Koordinierungs- und Kooperationspflichten von Behörden untereinander nach dem Nato-Truppenstatut haben generell keine drittschützende Wirkung.
1. Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig von der Sendung entfernt wird?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde, ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde, obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden ist?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen bejaht:
Liegen besondere Umstände i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 vor, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat? Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, derer sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten aus?
VO Nr. 222/77 Art. 11 Buchst. a, Art. 19
VO Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 1, Art. 13
VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2, Art. 8
TabStG 1980 § 10
ZG § 57
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten, der drei in die Wahl der Mitgliedstaaten gestellte Formen der Besteuerung vorsieht, nämlich eine nach dem Wert, eine spezifische nach der Menge und eine gemischte mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil, ist dahin auszulegen, daß er der Erhebung einer Steuer auf Zigarren oder Zigarillos entgegensteht, die nach dem Wert berechnet wird, dabei aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.
Denn ein solches Besteuerungsmodell unterscheidet sich eindeutig von der gemischten Verbrauchsteuer, indem ein Ad-Valorem-Anteil und ein spezifischer Anteil nicht gleichzeitig, sondern nach Maßgabe einer Preisschwelle alternativ angewandt werden, und es stellt somit ein Besteuerungsmodell dar, das nach dem genannten Artikel nicht vorgesehen ist.
(vgl. Randnrn. 23, 26-27, 29, Tenor 1)
2 Einem Steuerpflichtigen, der einer Steuer auf Zigarren oder Zigarillos unterliegt, die nach dem Wert berechnet wird, ohne daß dabei ein Mindestbetrag unterschritten werden darf, erwächst aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten kein Recht, sich darauf vor einem nationalen Gericht zu berufen, um zu erreichen, daß auf ihn allein das Element des Besteuerungsmodells nicht angewandt wird, das die Erhebung der spezifischen Mindeststeuer betrifft, und daß er daher nur mit einer Ad-Valorem-Steuer veranlagt wird.
Denn, auch wenn sich ein Steuerpflichtiger auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt, indem er ihnen die Wahl unter drei verschiedenen Besteuerungsmodellen läßt, berufen kann, um zu erreichen, daß auf ihn ein Besteuerungsmodell, mit dem der nationale Gesetzgeber den ihm überlassenen Gestaltungsspielraum überschritten hat, nicht angewandt wird, so erwächst ihm aus dieser Bestimmung doch kein Recht, sich darauf vor einem nationalen Gericht zu berufen, um zu erreichen, daß auf ihn allein die Mindestabgabe nicht angewandt wird. Zum einen liegt nicht die spezifische Mindeststeuer für sich genommen, sondern das Besteuerungsmodell in seiner Gesamtheit außerhalb des Gestaltungsspielraums, und zum anderen würde die Annahme, der Steuerpflichtige könne sich auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie berufen, um zu erreichen, daß auf ihn allein die spezifische Mindeststeuer nicht angewandt wird, voraussetzen, daß sich aus dieser Bestimmung für ihn das Recht ergibt, nach dem Ad-Valorem-Modell veranlagt zu werden. Dieses entspricht aber nur einer der Optionen nach der Richtlinie, und diese kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der nationale Richter an die Stelle des nationalen Gesetzgebers zu setzen hat, dem es allein zukommt, in dem durch den genannten Artikel vorgegebenen Rahmen das seiner Ansicht nach angemessene Besteuerungsmodell zu wählen.
Das nationale Gericht muß jedoch bei der Anwendung vor oder nach einer Richtlinie erlassener nationaler Rechtsvorschriften diese soweit wie möglich gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie auslegen.
1. Unzureichende Eingangs- und Ausgangskontrollen im Umschlagslager eines Paketdienstes führen zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach Art. 29 CMR.
2. Im Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender entgegenhalten, nicht auf ein hohes Schadensrisiko hingewiesen worden zu sein.
3. Unterläßt es der Absender, einen Paketdienst auf den besonders hohen Wert eines Pakets hinzuweisen (hier: Steuerbanderolen im Wert von 307.526,64 DM), so mindert sich der Ersatzanspruch wegen Verlustes der Sendung um 50 %.
OLG Nürnberg Urteil 18.11.1999 - 12 U 2204/98 -
2 HKO 370/97 LG Regensburg
rechtskräftig nach Nichtannahmebeschluß des BGH vom 18. 10. 1999, Az.: I ZR 33/99
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN , DIE NUR FÜR DEN MARKT DIESES MITGLIEDSTAATS GILT , BERÜHRT , AUCH WENN DURCH SIE KEINE HANDELSSCHRANKEN ERRICHTET WERDEN , DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELSVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG , SOFERN SIE SICH , SEI ES AUCH NUR TEILWEISE , AUF EIN ERZEUGNIS BEZIEHT , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE BETEILIGTEN DAS ERZEUGNIS VON EINEM UNTERNEHMEN ERHALTEN HABEN , DAS DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRT WIE SIE.
2. DAS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 VORGESEHENE VERBOT DER AUFERLEGUNG VON GELDBUSSEN GILT NUR FÜR TATSÄCHLICH ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN. SELBST WENN ALSO EINE VEREINBARUNG DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 GEDECKT IST , WONACH BESTIMMTE VEREINBARUNGEN AUCH OHNE VORHERIGE ANMELDUNG FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN , DARF DIE KOMMISSION DEN DARAN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GELDBUSSEN AUFERLEGEN , DA DIESE VEREINBARUNG NICHT ANGEMELDET WORDEN IST.
3. DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZWAR MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND DABEI DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH BEI EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE VON DEN BETEILIGTEN WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS VORGEBRACHT WURDEN.