Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.
Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.
Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.
1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.
2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.
Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.
Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.