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TA Lärm

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 2.07 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, TA Lärm
Schlagworte:Windenergieanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, TA Lärm, Bindungswirkung, normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, Messabschlag, schutzbedürftiger Raum, Impulszuschlag, Baugenehmigung, Teilaufhebung
Stichwort:TA Lärm
Leitsatz:Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.

Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.

Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 2.07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LA 1/07 vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:DIN ISO 9613-2, Lärmprognose, Sicherheitszuschlag, TA Lärm, Windkraftanlage
Stichwort:TA Lärm
Leitsatz:Nachbarschutz gegen Windkraftanlagen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 LA 1/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 37/07 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:TA Lärm, Gemengelage, Beurteilungspegel, Messabschlag, Immissionsrichtwert, Zwischenwert, Zwischenwertbildung
Stichwort:TA Lärm
Leitsatz:1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.

2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LC 37/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 116/05 vom 23.08.2006

Rechtsgebiete:BImSchG, TA Lärm, TA Luft 2002, VwGO
Schlagworte:Änderungsgenehmigung, Antragserweiterung, Geruchsimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie, GIRL, Schadstoffbelastung, Schall, tieffrequenter, Stoffe, krebserzeugende, TA Lärm, TA Luft, Vorsorgegebot
Stichwort:TA Lärm
Leitsatz:Immissionsschtzrechtliche Änderungsgenehmigung, Geruchsbelastung, tieffrequenter Schall, Schadstoffbelastung, unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 116/05


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