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Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 BV 05.1918 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:GG, BV, BayStrWG, BauGB, KAG, AO, BGB, WEG
Schlagworte:Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)
Stichwort:TA Abfall
Leitsatz:1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.

2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.

3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.

4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 8 BV 05.1918



BAG – Urteil, 2 AZR 676/05 vom 18.10.2006

Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl
Stichwort:TA Abfall
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 676/05

BAG – Urteil, 4 AZR 534/05 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:BMT-G II, Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II Rheinland-Pfalz
Schlagworte:Eingruppierung eines städtischen Reinigers
Stichwort:TA Abfall
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 534/05

BSG – Urteil, B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:SGB X, SGG, SGB VII, RVO
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung - richtige Rechtsanwendung - Verwaltungsakt - Bindungswirkung - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Voraussetzung - sachlicher Zusammenhang - Lösung vom Betrieb - Leistungsabfall - Alkoholeinfluss - selbstgeschaffene Gefahr - Unfallkausalität
Stichwort:TA Abfall
Leitsatz:1. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20).

2. Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, dass er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war (Weiterführung von BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14).
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 24/05 R


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