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OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 25/04 vom 10.03.2005

Rechtsgebiete:PAngV, UWG
Schlagworte:T-Aktionär, Werbung
Stichwort:T-Aktionär
Leitsatz:1. Eine unlautere herabsetzende vergleichende Werbung kann gegeben sein, wenn ein Preisvergleich mit einem ironisch-abwertenden Seitenhieb verknüpft wird, der nicht die Preiswürdigkeit der verglichenen Angebote, sondern einen außerhalb des Vergleichs liegenden Vorwurf gegen den Konkurrenten betrifft.

2. Eine Werbung mit einem Minutenpreis für Gespräche vom Handy ins Festnetz muss die Angabe enthalten, dass der Kunde für die Inanspruchnahme der Leistung ein Prepaidkonto mit einem bestimmten Guthaben einrichten muss.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 25/04




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