1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht seit der Neufassung dieser Vorschrift nur so weit, wie eine Verletzung von Rechten durch die angegriffene Verordnung möglich erscheint. Ist die Verordnung offensichtlich teilbar, so kann sie nicht angegriffen werden, soweit der Antragsteller von den Regelungen nicht betroffen sein kann.
2. Das Rechtsschutzinteresse fehlt einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet worden ist, aus Gründen des Rechtsscheins nicht, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zuordnungs-Verordnung wieder aus der Verwaltungsgemeinschaft ausscheidet, weil sie sich einer anderen Gemeinde angeschlossen hat(, die nicht dieser Verwaltungsgemeinschaft angehört).
3. Tritt zum selben Termin sowohl ein freiwilliger Zusammenschluss als auch die Zuordnung kraft Verordnungsrechts und die Eingemeindung in Kraft, so ist für die Mindestzahl von 10.000 Einwohnern pro Verwaltungsgemeinschaft maßgeblich, ob die Zielzahl auch ohne die ausscheidende Gemeinde erreicht wird.
Eine Ausnahme ist mit Rücksicht auf die Bevölkerungsdichte im Landkreis Merseburg-Querfurt nicht zuzulassen.