1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.
2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.
1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.
2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.