1. Bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 TKG verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -).
2. Die Pflicht zur Gewährung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 Abs. 1 TKG ist einem Anbieter, der auf dem Markt für den Anschluss an das öffentliche Telefon-Festnetz über beträchtliche Marktmacht verfügt, auch dann aufzuerlegen, wenn seine Marktmacht auf einem der Märkte für öffentliche Festnetzverbindungen entfallen ist und der dort vorhandene Wettbewerb maßgeblich auf der bestehenden Betreiberauswahlpflicht beruht.
3. Die nachträgliche Regulierung der Endnutzerentgelte nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG gilt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, 2 Universaldienstrichtlinie nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern bedarf der Auferlegung durch die Bundesnetzagentur.