1. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Auskunft verweigert worden oder erkennbar unvollständig ist. Sonst ist für Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum; dem Interesse des Auskunftsberechtigten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erhalten, wird in der Bekräftigungsstufe entsprochen, die im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Auskunftsverlangen verbunden werden kann.
2. Zu Form und Umfang einer Auskunft in einem Unterhaltsrechtsverhältnis.