Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
Die Umgestaltung eines zunächst als Gewerbe angemeldeten Swinger-Clubs in einen Verein mit dem Zweck der gemeinsamen Pflege freizügiger Geselligkeit ändert nichts an dessen Charakter als Vergnügungsstätte; insbesondere dann nicht, wenn die Werbung sich weiterhin an jedermann wendet.