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Suspensiveffekt

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 283/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ThürAGVwGO, ThürVwZVG
Schlagworte:Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Sofortvollzug, sofortige Vollziehung, Ersatzvornahme, Ersatzvornahmekosten, Kosten der Ersatzvornahme, Verwaltungsvollstreckung, Zwangsmittelandrohung, Fristsetzung, Bestimmtheit
Stichwort:Suspensiveffekt
Leitsatz:1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.

2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 283/07



THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 838/07 vom 14.02.2008

Rechtsgebiete:ThürBKG, VwGO
Schlagworte:Feuerwehr, Einsatzmaßnahme, Kostenersatz, Rechtsbehelf, Suspensiveffekt
Stichwort:Suspensiveffekt
Leitsatz:Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (§ 43 Abs. 1 ThürBKG i. d. F. vom 21. Dezember 2006 [GVBl. S. 684]) unterfallen weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 838/07

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 29/07 vom 21.11.2007

Rechtsgebiete:BAföG, VwGO
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Änderungsbescheid, Beschwer, Kontoinhaber, Suspensiveffekt, Vermögen, Vollzug
Stichwort:Suspensiveffekt
Leitsatz:Wird eine Klage statt als unbegründet bereits als unzulässig abgewiesen, so liegt eine Beschwer des Beklagten nur dann vor, wenn er ausdrücklich beantragt hatte, die Klage durch Sachurteil abzuweisen.

Zur Unterscheidung von Regelung und ihrer Begründung.

§ 80 Abs.1 VwGO bewirkt eine Vollzugshemmung. Vollzug ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbar oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 - 3 C 2.95 -; Buchholz 451.512 MGVO Nr. 126; anders BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -; ThürVBl 2007, 255)

Inhaber von Kontenguthaben ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der die Kontoeröffnung beantragt, Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (wie BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 29/07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 2.07 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO, LuftVG
Schlagworte:Militärflugplatz, Änderungsgenehmigung, aufschiebende Wirkung, Fortdauer der -, Rechtsmittelgericht, berichtigende Auslegung, Suspensiveffekt
Stichwort:Suspensiveffekt
Leitsatz:§ 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wirkung fortdauert.

Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 2.07


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