1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.
2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.
Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (§ 43 Abs. 1 ThürBKG i. d. F. vom 21. Dezember 2006 [GVBl. S. 684]) unterfallen weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Wird eine Klage statt als unbegründet bereits als unzulässig abgewiesen, so liegt eine Beschwer des Beklagten nur dann vor, wenn er ausdrücklich beantragt hatte, die Klage durch Sachurteil abzuweisen.
Zur Unterscheidung von Regelung und ihrer Begründung.
§ 80 Abs.1 VwGO bewirkt eine Vollzugshemmung. Vollzug ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbar oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 - 3 C 2.95 -; Buchholz 451.512 MGVO Nr. 126; anders BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -; ThürVBl 2007, 255)
Inhaber von Kontenguthaben ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der die Kontoeröffnung beantragt, Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (wie BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
§ 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wirkung fortdauert.
Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.
Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.
Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Einem zweifelsfrei verfristeten Widerspruch kommt mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, weshalb eine solche im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Widerspruchsbehörde auch einen verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden kann.
Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.
Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.
Ab Erlass eines Widerrufsbescheids gem. § 73 AsylVfG liegt trotz der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ein zureichender Grund vor, um das Verfahren einer auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG) gerichteten Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).