1. Zur Antragstellung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG berechtigt ist der Leiter derjenigen Dienststelle, die für das Aussprechen der außerordentlichen Kündigung zuständig ist.
2. Hat der Arbeitnehmer auf einem Personalfragebogen Angaben über eine frühere Mitarbeit für das MfS gemacht, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, so darf der Dienstherr damit in der Regel nicht bis zum Eingang eines angeforderten Berichts des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen warten. Er darf allerdings auch nach Eingang des Berichts des Bundesbeauftragten eine außerordentliche Kündigung noch unter Berücksichtigung der früheren Angaben des Arbeitnehmers aussprechen, wenn sich aus dem Bericht neue Umstände ergeben, welche die persönliche Belastung des Arbeitnehmers insgesamt in einem anderen Licht erscheinen lassen.
3. Das Festhalten am Arbeitsverhältnis ist nicht deswegen zumutbar im Sinne von Abs. 5 Nr. 2 EV, weil der Dienstherr davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vom Dienst zu suspendieren.
Beschluß des 6. Senats vom 3. Mai 1999 - BVerwG 6 P 2.98
I. VG Potsdam vom 13.12.1995 - Az.: VG 11 K 248/95.PVL -
II. OVG Frankfurt/Oder vom 30.10.1997 - Az.: OVG 6 A 42/96.PVL -