1. Enthält eine Werbeaussage mehrere Äußerungen, die erkennbar mit einander verbunden sind und zueinander in Beziehung stehen, so ist eine isolierte Betrachtung einzelner Angaben in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Auch wenn in diesem Zusammenhang einzelne Angaben optisch herausgestellt sind, gilt nichts anderes, wenn diese in einen einheitlichen Äußerungszusammenhang eingebunden sind.
2. Wirbt ein Unternehmen mit einer optisch herausgestellten, aber nur bei bestimmten Nutzungsgewohnheiten zutreffenden "Beispielrechnung" für sein Produkt, so stellt sich sich dieses Verhalten dann nicht als wettbewerbsrechtlich unzulässig dar, wenn auch auf die ansonsten entstehenden zusätzlichen Kosten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang hingewiesen wird.