JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Summenpegel
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Flächennutzungsplan, Darstellungen des -, Grundzüge, Nutzungsbeschränkung, Grenzwerte, Bestimmtheitsgrad, gesamträumliches Entwicklungskonzept, Entwicklungsgebot, Bebauungsplan, Außenbereich, Landwirtschaft, öffentliche Belange, nachvollziehende Abwägung, planerische Abwägung, Summenpegel |
| Stichwort: | Summenpegel |
| Leitsatz: | Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen. Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden. Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken. Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten. Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 13.04 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, FFH-RL, VwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Verschattung, DIN 5034, lagebedingter Wertverlust, Übernahme |
| Stichwort: | Summenpegel |
| Leitsatz: | 1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, VwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Beurteilungspegel, Gesamtbeurteilungspegel, Verkehrsweg, lagebedingter Wertverlust, Übernahme |
| Stichwort: | Summenpegel |
| Leitsatz: | 1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03). 2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang. 3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 5.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Schallschutz, Neubau, bauliche Änderung, wesentliche Änderung, Schienenweg, Bahnstrecke, bauliche Erweiterung, Parallellage, Entwidmung, Funktionsloswerden, Summenpegel |
| Stichwort: | Summenpegel |
| Leitsatz: | Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 67.03 | |
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