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Suizidgefahr

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 211/09 vom 13.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Einstweilige Anordnung, Beschwerdefrist, Suizidgefahr
Stichwort:Suizidgefahr
Leitsatz:1. Die Ausländerbehörde hat bei der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Regelfall Rücksicht auf die Fristen zu nehmen, die der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt hat, und dafür Sorge zu tragen, dass auch dem Beschwerdegericht ausreichend Zeit für eine Entscheidungsfindung verbleibt, die der Bedeutung der Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer Rechnung trägt. Ein solcher Regelfall liegt nicht vor, wenn die aufenthaltsbeendenen Maßnahmen kurz zuvor bereits Gegenstand einer gründlichen Überprüfung in einem oder mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes waren und nicht erkennbar ist, dass sich der den bisherigen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt geändert haben könnte.

2. Eine konkrete, ernsthafte Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einer Reiseunfähigkeit und damit zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen. Weder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 3 EMRK gebieten aber, von der Abschiebung abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dagegen getroffen worden ist, dass sich die Suizidgefahr realisiert, und die getroffenen Vorkehrungen nicht ihrerseits nicht unverhältnismäßig in Grundrechte des Abzuschiebenden eingreifen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 211/09



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 144/09 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Suizidgefahr
Stichwort:Suizidgefahr
Leitsatz:Die Abschiebung eines psychisch erkrankten, suizidgefährdeten Ausländers, die nur unter der Bedingung der Fesselung oder medikamentösen Ruhigstellung durchgeführt werden kann, kann unverhältnismäßig sein.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 144/09

OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 1 U 2/08 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Arzthaftung, Suizidgefahr, Psychiatrie, Sachverständigengutachten
Stichwort:Suizidgefahr
Leitsatz:1. Der Umstand, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem, ihm bis dahin unbekannten Patienten kurzfristig hintereinander zwei Therapiegesprächssitzungen durchführt, in denen er mit dem Patienten einen so genannten Suizidpakt schließt, obwohl der Patient jeweils die Frage nach der Suizidalität verneint, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass gleichwohl bei dem Patienten eine erkennbare akute Suizidgefahr bestanden hat.

2. Es stellt keinen Dokumentationsfehler dar, wenn ein Psychotherapeut über einen Patienten, der sich wegen einer psychischen Drucksituation am Arbeitsplatz in seine Behandlung begeben und dabei nach Exploration eine Suizidalität verneint hat, keinen so genannten Suizidbogen erstellt.

3. Selbst wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls medizinisch notwendig sein kann, einen Suizidbogen über den Patienten zu erstellen und dies unterbleibt, so führt der darin liegende Dokumentationsfehler nicht zu der Beweiserleichterung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine akute Suizidgefahr vorgelegen hat.

4. Die besondere Fachkenntnisse nicht erfordernde Beurteilung, ob eine Schlussfolgerung nach allgemeinen Denkgesetzen zulässig oder zwingend ist, erfolgt unmittelbar durch das Gericht. ein Sachverständigengutachten ist - auch unter dem Gesichtpunkt des § 144 Abs. 1 ZPO und des im Haftungsprozess nach Heilbehandlung gelockerten Parteibeibringungsgrundsatzes - dafür nicht einzuholen.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Beschluss, 1 U 2/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2439/07 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, LVwVfG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Duldung, Reiseunfähigkeit, Psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Aufklärungspflicht, Sicherungsanordnung
Stichwort:Suizidgefahr
Leitsatz:1. Macht ein Ausländer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit), oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, hat die Ausländerbehörde den aufgeworfenen Tatsachenfragen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG).

2. Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

3. Bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amtsärztliches) ärztliches Gutachten einzuholen. Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tag der Abschiebung ist regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

4. Beabsichtigt die Ausländerbehörde, den Ausländer ohne die gebotene vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben, kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2439/07


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