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Suchtstoffübereinkommen

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 AR 79/02 Str. vom 19.09.2002

Rechtsgebiete:IRG, EuRhÜbk, VN-SuchstoffÜbk, SDÜ
Schlagworte:Rechtshilfe, Niederlande, gerichtliche Entscheidung, Betäubungsmittel, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Suchtstoffübereinkommen, Erlös, Gewinn, Durchsuchung, Beschlagnahme
Stichwort:Suchtstoffübereinkommen
Leitsatz:Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe für die Staatsanwaltschaft des Königreichs der Niederlande, gerichtet auf Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahme zwecks Ermittlung eines aus Betäubungsmittelgeschäften erzielten Gewinns, richten sich zunächst nach Art. 7 VN-SuchtstoffÜbk, desweiteren nach den für die beantragten Maßnahmen geltenden Bedingungen gemäß Art. 51 SDÜ.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 AR 79/02 Str.




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