1. Zum behördlichen Verbot der Veranstaltung von Pokerturnieren in Gaststätten und der Werbung für solche Veranstaltungen.
2. Von Gastronomen veranstaltete Pokerturniere in Gaststätten sind in Hessen jedenfalls dann verboten und nicht genehmigungsfähig, wenn das Einsatzrisiko pro Spieler bei Wahrnehmung aller vom Veranstalter gebotenen Gewinnchancen die Einkommen Geringverdienender oder etwaige staatliche Transferleistungen übersteigt (hier entschieden für ein maximales Einsatzrisiko von 350,00 ¤ pro Woche).