1. Es kann im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass das seit dem 1. Januar 2008 in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 HGlüG normierte staatliche Sportwettenmonopol offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht verstößt; es ist nicht offensichtlich, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung gegenüber dem privaten Suspensivinteresse, denn es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortsetzung der ohne Erlaubnis aufgenommenen Betätigung; darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, nach der Widersprüche und Klagen gegen Untersagungsverfügungen auf dem Gebiet des unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür keine aufschiebende Wirkung haben.