Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).
Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet hat (hier bejaht für die Agrarförderung 2008).
1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.
2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.
3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.
Die Veröffentlichung von Daten der Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ist mit den aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts abzuleitenden Grundrechten der Betroffenen vereinbar.
1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige Abstimmung eine Ermessensleistung erbracht zu haben, steht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.
1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.
2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).
3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.
Die durch § 387 BGB begründete Befugnis der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu erfüllen, besteht unabhängig davon, ob sie die Gegenforderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und ob dieser vollziehbar ist. § 80 Abs. 1 VwGO hindert jedoch die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand und/oder Fälligkeit einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben.
Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.
Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.
Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.
Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
Fahrgeldeinnahmen eines Personenbeförderungsunternehmens sind die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten Tarif. Für Fahrgeldausfälle, die dadurch entstehen, dass der Beförderungsunternehmer kraft gesetzlicher Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, sind Ausgleichszahlungen zu leisten, die sich danach bemessen, was ein nicht Behinderter für die Beförderung zu entrichten hat. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand - etwa zur Förderung des Personennahverkehrs - sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen.
Zu den Voraussetzungen, unter denen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft gewährte Zuwendungen zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "absichtlicher Falschangaben" zurückgenommen werden können.
Zur Rücknahme einer aus Mittel der Europäischen Gemeinschaft gewährten Zuwendung zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "vorsätzlicher Falschangaben".
1. Pflegeheime konnten nicht nach dem II. WoBauG gefördert werden.
2. Ist ein Altersheim als "Wohnheim" i. S. v. § 15 II. WoBauG gefördert worden, handelt es sich (später) tatsächlich aber um ein "Pflegeheim", so kann die Bewilligung - auch rückwirkend - widerrufen werden.
Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dessem Rechtsvorgänger Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist auch dann nicht grunderwerbsteuerfrei, wenn der Erwerb vor Inkrafttreten des VermRErgG und der dadurch bewirkten Neufassung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG stattgefunden hat.
1. Ist ein Einzelkaufmann Empfänger einer Zuwendung und wird nach einer Betriebsaufspaltung in die Firma des Zuwendungsempfängers als Besitzunternehmen und eine GmbH als Betriebsunternehmen das Betriebsunternehmen neben dem bis bisherigen Zuwendungsempfänger durch einen Verwaltungsakt in das Zuwendungsverhältnis aufgenommen, so kann der Zuwendungsbescheid (auch) gegenüber dem zuvor alleinigen Zuwendungsempfänger widerrufen werden. Das Besitz- und das Betriebsunternehmen haften gegenüber der Zuwendungsbehörde gesamtschuldnerisch.
2. Zur Auslegung einer Nebenbestimmung in einem Zuwendungsbescheid, die den Zuwendungsempfänger zur Schaffung und Besetzung von "Dauerarbeitsplätzen" verpflichtet.
3. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Nebenbestimmungen.
4. Wird der Empfänger einer Zuwendung durch eine Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides zur Schaffung und Besetzung von Dauerarbeitplätzen verpflichtet, so hat der Zuwendungsempfänger diese Auflage nach Maßgabe des 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" nicht erfüllt, wenn die Arbeitsplätze allein bei einem Drittunternehmen besetzt werden, an das der Zuwendungsempfänger die Betriebsstätte verpachtet hat, und die Voraussetzungen für ein Auseinanderfallen von Investor und Nutzer nach dem 21. Rahmenplan nicht gegeben sind.
5. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Die Tatsache, dass eine Frist von fünf Jahren für die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen nur knapp verfehlt wurde, ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine besondere Abwägung der Zuwendungsbehörde bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides verlangt.
6. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Nichteinhaltung eines Fünf-Jahres-Zeitraums für die Besetzung von Arbeitsplätzen unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungspraxis zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen.
7. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung der Subventionsziele zu tragen. Pauschale Hinweise des Zuwendungsempfängers auf die wirtschaftliche Lage, die Konkurrenzsituation und den Preiskampf durch ein Konkurrenzunternehmen reichen nicht für die Annahme aus, dass wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die bei Investitionsbeginn noch nicht absehbar waren, eine Ausnahme geboten ist.
1. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Zuwendungsbescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Die Bestimmungen können auch durch Bezugnahme auf ein gesondertes Merkblatt zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden.
2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Durchführung von Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau in einem Zuwendungsbescheid.
3. § 305c Abs. 1 BGB ist in einem Subventionsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
4. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung einer Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Feststellung von Bodenbelastungen abhängig gemacht wird.
5. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.
1. Die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelte Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG läuft seit dem Außer-Kraft-Treten des DÜG zum 04.04.2002 aufgrund Art. 4 § 1 VersKapAG ins Leere. An die Stelle des Basiszinssatzes nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 i. V. m. § 1 Abs. 1 DÜG tritt nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB.
2. § 49a Abs. 3 VwVfG LSA ist so auszulegen, dass der Erstattungsbetrag seit dem Außer-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 DÜG mit 3 % zu verzinsen ist.
Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dem land- oder forstwirtschaftliches Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist nicht grunderwerbsteuerfrei.
Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. In einem Zuwendungsverhältnis ist von mangelnder Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder für einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet.
2. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sind die Verwaltungsbehörden gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten und der Einstellung als solcher davon auszugehen, dem Beschuldigten sei nachgewiesen, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe; dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530).
3. Die Verwaltungsbehörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen (Anschluss an BFH, Urteil vom 08.11.1972 - VII R 98/68 -, BFHE 107, 482; Urteil vom 13.10.1983 - VII R 33-34/82 -).
4. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers bei der Wohnungsbauförderung kann wegen der Wahl eines unzuverlässigen Generalunternehmers nur ausgegangen werden, wenn die Beauftragung des Unternehmers geeignet ist, den Zuwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, oder den Ablauf des Zuwendungsverfahrens zu gefährden, und der Zuwendungsempfänger von den Umständen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Bau- oder sonstigen Maßnahmen durch das beauftragte Unternehmen begründen, wusste oder jedenfalls unter Beachtung der im Zuwendungsverfahren erforderlichen Sorgfalt wissen musste.
5. Zur Frage, ob aus der Beauftragung eines vorbestraften Unternehmers auf die Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers zu schließen ist.
6. Der Zuwendungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Auftrags über Bauleistungen kundig zu machen, ob für die jeweiligen Arbeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich war oder ob ggf. die Eintragung erfolgt ist. Er ist auch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob bei dem beauftragten Unternehmen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mit einer ordnungsgemäßen Buchführung besteht, sofern nicht Anhaltspunkte für das Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erkennbar sind. Aus dem Unterbleiben solcher Erkundigungen kann nicht auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers geschlossen werden.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.