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Substitution von Rohstoffen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 4.06 vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG 1994, NachwV, BestüVAbfV, AVV, AbfKlärV, BBodSchV, AbfRRL
Schlagworte:Klärschlamm: Klärschlammkompost, Verwertung, Beendigung der Verwertung, Ende des Abfallregimes, Beginn des Produktregimes, Schadstoffgehalt, abfallspezifische Einsatzbeschränkungen, Höchstwerte für Schadstofffrachten: Vorbelastung des Boden, durchwurzelbare Bodenschicht, Schadstoffanreicherung des Wertstoffkreislaufes, Schadlosigkeit der Verwertung, Ordnungsmäßigkeit der Verwertung, Verwertung in Teilschritten, Verwertungsziel, Verwertungserfolg, Substitution von Rohstoffen, Nutzung der stofflichen Eigenschaften
Stichwort:Substitution von Rohstoffen
Leitsatz:Das Regime des Abfallrechts endet bei der Verwertung von Klärschlammkompost erst mit dessen Aufbringen auf geeignetem Boden. Die Herstellung von Klärschlammkompost stellt lediglich einen Teilschritt des Verwertungsvorganges dar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 4.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.98 vom 14.04.2000

Rechtsgebiete:BBergG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Bergbau, Salzbergwerk, stillgelegtes, Verfüllung von Hohlräumen, Bergversatz, Kunststoffabfall, Abfall zur Verwertung, Abfall zur Beseitigung, Substitution von Rohstoffen, stoffliche Verwertung, stoffliche Eigenschaften, Volumen des Abfalls, Granulat, Gangart.
Stichwort:Substitution von Rohstoffen
Leitsatz:Leitsätze:

Das Bundesberggesetz läßt die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung als bergbaulichen Versatz nicht zu.

Die Ablagerung von Abfällen (hier: Kunststoffgranulat) in Hohlräumen eines eingestellten Bergbaubetriebs ist ein Verfahren der Abfallbeseitigung und nicht der Abfallverwertung, wenn weder die Abfälle Rohstoffe ersetzen noch die stofflichen Eigenschaften der Abfälle geeignet sind, einen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu erfüllen.

Die Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen (hier: mit Rückständen aus der Salzaufbereitung), die nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, führt nicht dazu, daß der Versatz des Gemischs ein Verfahren der Abfallverwertung ist, auch wenn das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat und die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Stätte der Ablagerung erleichtert.

Urteil des 4. Senats vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 13.98 -

I. VG Stuttgart vom 26.11.1996 - Az.: VG 14 K 3580/95 -
II. VGH Mannheim vom 20.10.1998 - Az.: VGH 14 S 1037/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 13.98


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