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Substanzverletzung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, VIII ZR 283/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Substanzverletzung
Leitsatz:Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel
"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Volltext: BGH - Urteil, VIII ZR 283/07



BGH – Beschluss, V ZB 59/08 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Substanzverletzung
Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 59/08

OLG-KOELN – Urteil, 9 U 144/07 vom 10.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, VVG, AVB 94, AHB, ZPO
Stichwort:Substanzverletzung
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 9 U 144/07

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 97/08 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit
Stichwort:Substanzverletzung
Leitsatz:1. Solange eine Betriebsvereinbarung ungekündigt fortbesteht, ist eine von einer Betriebspartei angestrebte Einigungsstelle für die Neuregelung der mit der Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstände offensichtlich unzuständig, sofern nicht ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Betriebsvereinbarung in Betracht kommt.

2. Der Einwand einer Betriebspartei gegen einen Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle, ihr fehle wegen eines früheren Einigungsstellenvorsitzes des Kandidaten hinreichendes Vertrauen an dessen Neutralität, ist im Bestellungsverfahren regelmäßig beachtlich, sofern die Grenze zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten wird.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 97/08


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