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Substantiierung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 107/08 vom 29.08.2008

1. Durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung werden Zustellungsmängel der Klageschrift, fehlende Terminsladung und Nichteinhaltung der Einlassungsfrist gem. § 295 ZPO geheilt.

2. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Grundurteils, wonach der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage schuldet, steht einer Klage auf Feststellung, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, nicht entgegen.

3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" aufgestellten und deshalb unbeachtlichen Behauptung

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1394/06 vom 25.01.2007

Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchenspezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 138/06 vom 04.07.2006

1. Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob § 34 Abs. 2 GKG, der die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich eröffnet, der Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO vorgeht.

2. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., wonach das Gericht einem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen kann, wenn durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird, gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat "echten Strafcharakter". Sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine besondere Gebühr als eine Art prozessualer Ordnungsstrafe für schuldhafte Verzögerung des Verfahrens aufzuerlegen. "Verschulden" bedeutet hier sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, wobei weder grobes Verschulden noch eine Verschleppungsabsicht gefordert werden; es bedeutet die Außerachtlassung der im Prozess gebotenen Sorgfalt durch einen Beteiligten.

3. Wird ohne sachlichen Grund erst unmittelbar vor dem - hier vor sechs Wochen - anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung das Klagebegehren dergestalt substantiiert, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wird, und kann eine solche nicht in dem anberaumten Termin erfolgen, kann die dadurch eintretende Verzögerung des Rechtsstreites mit einer vollen Verzögerungsgebühr wegen Verletzung der Prozessförderungspflicht geahndet werden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 194/05 vom 18.01.2006

Gerichtliche Maßnahmen nach § 139 ZPO sind nicht geboten, wenn das prozessuale Verhalten der Partei den Schluss darauf zulässt, sie könne oder wolle nicht weiter vortragen. Dieser Schluss liegt nahe, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrages aufdrängt und der Prozessgegner hierauf zutreffend hingewiesen hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10728/05.OVG vom 23.11.2005

Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutzansprüche zu Gunsten der Nachbarschaft gemäß §§ 41ff. BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 16. BImSchV berufen.

Zum Ausschluss erstmals im Klageverfahren erhobener eigentums- und planungsbezogener Einwendungen der Gemeinde sowie zu den Anforderungen an die Anstoßfunktion ausgelegter Planfeststellungsunterlagen im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 44/04 vom 09.08.2004

1. Die Wiedereinsetzungsgründe müssen gemäß § 236 II ZPO im Antrag bezeichnet werden. Dabei müssen diese Angaben hinreichend substantiiert sein.

2. Eines Hinweises des Gerichts auf Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es grundsätzlich nicht, da ein Nachschieben oder Nachholen von relevanten Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 I ZPO unzulässig ist.

3. Es stellt einen Organisationsmangel dar, wenn der Anwalt sein Büropersonal nicht anweist, bei Berufungsbegründungsfristen eine Vorfrist einzutragen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10770/03.OVG vom 30.07.2003

1. Die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO mit ihren Mindestanforderungen für den schriftlichen Teil der Prüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Arbeit erhebt, verlangt die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens

3. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO ist dem Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendung zu geben, wenn sich nach dem Widerspruch des Prüflings die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt.

4. Eine generelle Kritik an der Bewertungspraxis des Prüfers genügt ebenso wenig den Anforderungen an eine substantiierte Einwendung wie die pauschale Rüge, die Begründung des Prüfervotums sei unzureichend.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 72/02 vom 23.12.2002

Ist die Echtheit eines Schuldscheines bewiesen, muss der Gläubiger, der aus der Urkunde klagt, regelmäßig die näheren Umstände der Begebung nicht darlegen; sein Schweigen mindert auch nicht den Beweiswert der Urkunde.

OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 574/02 vom 11.07.2002

1. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im ersten Rechtszug trifft die Patientenseite - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderungen an den Vortrag des Patienten im Arzthaftungsprozess maßvoll sein müssen, um die Chancengleichheit zwischen Patient und Behandlungsseite zu wahren - eine angepasste Substantiierungspflicht.

2. Einem Arzt in Ausbildung darf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten nur dann übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die erforderliche Behandlung zu beurteilen.

3. Nach dem neuen § 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen aufgrund Verletzung materiellen Rechts oder aufgrund von Verfahrensfehlern unrichtig erfasst oder aus Sicht des Senats besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erstinstanzlichen Feststellungen im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben würden.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1694/01 vom 16.05.2002

Zu den Anforderungen an die Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung bei Umverteilung der Arbeit zwecks Einsparung von Arbeitskräften.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 8 Ta 247/08 vom 20.06.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 10 U 239/06 vom 12.06.2007


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