1. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region (wie hier: der Irak in den autonomen kurdischen Provinzen im Norden) seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat.
2. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert.
3. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative auch dann ausschließen, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat.
Urteil des 9. Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -
I. VG Schleswig vom 05.08.1996 - Az.: VG 6 A 217/96 -
II. OVG Schleswig vom 18.02.1998 - Az.: OVG 2 L 166/96 -