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Subsidiärversicherung

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OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 218/04 vom 26.07.2006

Rechtsgebiete:AMB 91
Schlagworte:Subsidiärversicherung, Versicherung, Risiko, Gefahr, Transport, Abhandenkommen, Diebstahl
Stichwort:Subsidiärversicherung
Leitsatz:Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken, dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen führender Zueignungsakt in Form der Veräußerung des Transportgutes an einen Dritten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 218/04




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