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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 18/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FLärmSchG, LuftVG, LuftVZO, NUVPG, UVPG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungsrichtlinie, Beurteilungszeitpunkt, Dauerschallpegel, Flughafen, Fluglärm, Flugverkehr, Gesundheitsgefahr, Jansen-Kriterium, Lärmschutz, Luftverkehrsrecht, Maximalpegel, NAT-Kriterium, Nachtflugbetrieb, Nachtkernzeit, Nachtrandzeit, Planfeststellungsbeschluss, Prognose, Subsidiarität, Typenmix, luftverkehrsrechtlich, subsidiär
Stichwort:subsidiär
Leitsatz:Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.

Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.).

Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen.

Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 18/07



HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1913/06.A vom 07.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungsverbot, Afghanistan, Extremgefahr, Schutz, Sicherheitslage, subsidiär, Versorgungslage
Stichwort:subsidiär
Leitsatz:1. Junge, allein stehende arbeitsfähige Männer aus Afghanistan können, auch wenn sie dort keinen familiären oder sozialen Rückhalt haben, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage in ihr Heimatland abgeschoben werden, sofern nicht in ihrer Person begründete besondere individuelle Risiken bestehen, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlich erhöhten Existenzrisiko aussetzen würden.

2. In Afghanistan herrscht derzeit kein Kriegszustand mit Folgewirkungen für die gesamte Bevölkerung, die zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. Anlass geben könnten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1913/06.A


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