Wenden sich mehrere Kläger gegen die in einer Allgemeinverfügung angeordnete Auflösung einer sogenannten Wagenburg, ist bei der Bemessung des Streitwerts je Kläger der Auffangwert zugrunde zu legen.
Klagen der ausgewiesene Ausländer und sein deutscher Ehegatte gemeinsam gegen die Ausweisungsverfügung, um ihre eheliche Lebensgemeinschaft (weiterhin) im Bundesgebiet führen zu können, ist ein einheitlicher Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes (hier: nach § 52 Abs. 2 GKG 2004) festzusetzen (wie BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 - , NVwZ- RR 1991, 669 f.).