Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist.
Ist die sachliche und funktionale Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen durch Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt sowie auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 462 a I 1, IV 2 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen, fällt nach einer Entlassung des Verurteilten die Zuständigkeit nicht an das erkennende Gericht zurück, auch wenn keine Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist.