1. Ein nach §§ 86 ff. HmbPersVG gegebenes Mitbestimmungsrecht des Personalrats wird nicht dadurch berührt, dass die mitbestimmungspflichtige Maßnahme eine Verwaltungsanordnung i.S. von § 84 HmbPersVG darstellt.
2. Eine Regelung, nach der teilzeitbeschäftigte Lehrer nur an einer bestimmten Zahl von Unterrichtstagen pro Woche eingesetzt werden dürfen, beeinflusst die Dienstdauer i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG.
3. Der Ausschlusstatbestand des § 86 Abs. 2 HmbPersVG erfasst eine derartige Regelung nicht.
4. Hat eine Maßnahme in einer Angelegenheit, die zur Gruppe a nach BVerfGE 93, 37, 71 gehört, Auswirkungen auf das Gemeinwesen i.S. von § 104 Satz 3 BPersVG, gilt der Beschluss der Einigungsstelle in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung. Die bisherige Rechtsprechung, nach der in diesen Fällen die Mitbestimmung überhaupt entfällt, wird aufgegeben.