1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.
2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.
3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.
War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.
Hat das Gericht einem Sachverständigen für Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens bestätigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverständige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen.
In den besonderen Umständen i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG gehören auch außergewöhnliche Zeiten (späte Abend- und frühe Morgenstuden), in denen das Sachverständigengutachten (Schallpegelmessung) erstellt werden musste.
Dem sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine Vergütung zuzubilligen, die über dem Stundensatz des § 9 II JVEG liegt (hier: 80,- ¤).
1. Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.
2. Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Wird ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, ist diese Anordnung noch Teil des bisherigen Auftrags, mit der Folge, dass er für die schriftliche Erläuterung nach dem Recht zu entschädigen ist, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das schriftliche Gutachten galt.
1. Das abgeschlossene Hochschulstudium der Fachrichtung Landschafts- und Freiraumplanung vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung, und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,-- Euro nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.
2. Das dreistufige Vergütungssystem des § 1 Abs. 1 BVormVG lässt es nicht zu, unter Verzicht auf einen Berufs- oder Hochschulabschluss allein auf das Vorhandensein entsprechender Fähigkeiten oder Kenntnisse abzustellen.
Das an einer Technischen Hochschule abgeschlossene Studium der Fachrichtung Chemie vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,- ¤ nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
1. Es bleibt offen, ob gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1836 Abs. 1 S. 1, 2, 1836a die Betreuung unentgeltlich erfolgt, wenn das Vormundschaftsgericht bei Bestellung des Betreuers nicht festgestellt hat, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt oder ob die von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB geforderte Feststellung sich aus den Gesamtumständen des Bestellungsvorgangs oder des Betreuungsverlaufs ergeben kann.
2. Das Gesetz hat den mit jeder vertieften Ausbildung einhergehenden, zum Teil auch der längeren Ausbildungsdauer und dem dadurch bedingten Zuwachs an Lebensalter und -erfahrung geschuldeten Wissensfundus nicht im Blick, wenn es in § 1 Abs. 1 BVormVG die Erhöhung des Vergütungssatzes an "besondere Kenntnisse" knüpft.
3. Die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 1836a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG sind nur erfüllt, wenn der Betreuer einen Ausbildungsgang absolviert hat, der auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Fachkenntnisse in einer Weise ausgerichtet ist, dass er die Absolventen für die treuhänderische Repräsentation eines Menschen in dessen personen- und/oder vermögensbezogenen Interessenbereichen qualifiziert. Maßgeblich ist, ob die Ausbildung in ihrem Kern darauf angelegt war, den Absolventen (auch) soziale Kompetenzen und die Fähigkeit zur Kommunikation im sozialen Raum zu verschaffen, welche jedenfalls die Bewältigung der typischen Betreueraufgaben zumindest in einem Teil des Aufgabenspektrums eindeutig erleichtern und verbessern (Senat, Beschl. v. 11.3.2002, 6 W 54/02, OLG-NL 2002, 189; Beschluss vom 14.11.2001, 6 W 488/01).
4. Ausbildungsbegleitende und -ergänzende Nebenfächer bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn im Nebenfach spezifisch wirtschaftsbezogene oder auch rechtliche Kenntnisse vermittelt worden sind. Dieses Wissen wird in aller Regel durch das Hauptsfach inhaltlich ausgerichtet und eingegrenzt sein, so dass die vom Beteiligten zu 1) in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Kenntnisse auf das Berufsbild eines Ingenieurs orientiert sind und kaum etwas zu dem Aufgabenfeld eines Betreuers im Sinne der §§ 1896 Abs. 1, 1901 BGB (rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten in dessen Interesse und zu dessen Wohl im festgelegten Aufgabenkreis) ergeben werden (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLG FamRZ 2000, 844,845; NJW-RR 2000, 1314,1315).
5. Die Ausbildung in einem ingenieurwissenschaftlichen Bereich ist grundsätzlich nicht geeignet besondere betreuungsrelevante Fachkenntnisse zu vermitteln.
Der Berufssachverständige kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZSEG eine Erhöhung des Stundensatzes um den Höchstsatz von 50 v.H. schon dann verlangen, wenn gleichartige Leistungen üblicherweise sehr viel höher zu vergüten sind, als dies in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehen ist, und die Sachverständigenentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlags die übliche Vergütung jedenfalls nicht übersteigt. Die Gewährung des Höchstsatzes setzt nicht voraus, dass der Sachverständige anderenfalls durch den Erwerbsverlust unzumutbar belastet würde.
1. Die gesonderte Feststellung einzelner Berechnungselemente des Vergütungsanspruchs sieht § 56 g FGG nicht vor, weil die Vergütungsfestsetzung regelmäßig die Ermittlung und Festlegung des dem Betreuer zustehenden Stundensatzes umfasst.
2. Eine Fachschulausbildung ist regelmäßig als eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG anzusehen.
3. Eine in der DDR absolvierte Fachschulausbildung zum Ingenieur-Pädagogen hat einem Absolventen besondere für die Führung einer Betreuung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BtVormVG nutzbare Fachkenntnisse verschaffen können.