1.) Im Falle eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms kann ein die Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG rechtfertigender Feuerwehreinsatz auch dann vorliegen, wenn wenige Minuten nach dem Ausrücken das Vorliegen eines Fehlalarms gemeldet wird und die Feuerwehr den Einsatz gleichwohl - unter Verringerung des Einsatzumfangs fortsetzt.
2.) Zu den erstattungsfähigen Kosten eines solchen Feuerwehreinsatzes gehören die für die jeweilige Einsatzzeit anzusetzenden Personal- und Sachkosten. Bei den Fahrzeugkosten kann dabei neben den variablen Kosten nur derjenige Teil der Vorhaltekosten Berücksichtigung finden, der anteilig auf die einzelne Einsatzstunde im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres anfällt (wie OVG Münster, U. v. 13.10.1994 - 9 A 780/93 - ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70, für das Landesrecht NW).